Manche Ideen und Wünsche sind so individuell, dass man sie sich nur selbst erfüllen kann. Handelt es sich um kostspielige Anschaffungen oder rechtliche Belange oder betreffen sie die komplette Familie oder einen Teil davon, so ist der „Familienrat“ gefragt.

Ähnlich bauen sich die Ansprechpartner innerhalb unserer Gemeinde mit ihren acht Ortsteilen auf.

Erste Anlaufstelle sollte daher, so es sich um Belange des Ortsteils handeln, der jeweilige Ortbeirat sein.

Die Mitglieder des Ortsbeirates werden auf jeden Fall Dein Anliegen aufnehmen und können Dir sagen, wer für eine Entscheidung oder die Vorbereitung einer solchen zuständig ist, sofern sie selbst nicht handeln dürfen bzw. können. 

Auf jeden Fall können sie Dich dabei unterstützen, Dein Anliegen an der richtigen Stelle in der richtigen Form bzw. Art und Weise vorzubringen.

Betrifft das Anliegen mehrere Ortsteile oder liegt dieses nicht in der Zuständigkeit des Ortsbeirates, so hast Du die Möglichkeit, Dich an die Ausschüsse der Gemeindevertretung zu wenden. Welcher Ausschuss für welche Themenbereiche zuständig ist, regelt die Zuständigkeitsordnung.

Bis auf den Hauptausschuss haben alle Ausschüsse ausschließlich eine beratende und Entscheidungen vorbereitende Funktion. Sie können neue Themen aufgreifen, die von den Einwohnerinnen und Einwohnern unserer Gemeinde an sie herangetragen werden.  Hat der Ausschuss abschließend beraten, so kann er Anträge in die Gemeindevertretung einbringen, durch welche die Stellungnahme anderer Ausschüsse eingeholt  oder die über die Sache abschließend entschieden wird.

Alle genannten Gremien haben laut der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung eine Einwohnerfragestunde. Bei diesem Tagesordnungspunkt haben die Gemeindeangehörigen das Wort, sie können Beschwerden oder Vorschläge vortragen. Das eröffnet den gewählten Vertreterinnen und Vertretern die Möglichkeit, die existierenden Interessen einzelner zu kennen und dann im Interesse der Allgemeinheit abzuwägen. Über etwas, was die Gemeindevertretung nicht weiß, kann sie auch nicht abstimmen.

Die rechtliche Grundlage für diese Teilhabe ergibt sich aus § 13 i.V.m. § 11 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Explizit regelt unsere Hautsatzung die Formen der Unterrichtung und Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner.